Alles rund um steuerliche Vorteile von Elektroautos.
Steuern haben vor allem im Mobilitätsbereich das Volant fest in der Hand. Die Firma vibe hat sich daher die Frage gestellt, worauf man dabei achten sollte, und hat uns dazu um Rat gebeten. Benjamin Florian Vlasich LL.B., LL.M. (WU) hat in einem umfassenden Überblick die wichtigsten steuerlichen Aspekte rund um das Thema Elektroauto zusammengefasst. Der „Elektroauto-Steuer Almanach für Ungeduldige“ ist eine prägnante Zusammenstellung der steuerlichen Informationen, die Sie benötigen, um von den Vorteilen der E-Mobilität zu profitieren. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, um die steuerlichen Möglichkeiten optimal zu nutzen und bei der Entscheidung für ein Elektrofahrzeug bestens informiert zu sein.
Vorsteuerabzug und Luxustangente
Tax-Fact Nr. 1
Für Ausgaben im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen besteht grundsätzlich ein Vorsteuerabzug bei unternehmerischer Nutzung des Fahrzeuges.
Vorsteuerabzug bedeutet, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beim Finanzamt zurückgeholt werden kann. Dieser Vorsteuerabzug betrifft sowohl die Anschaffungs- bzw. Mietkosten als auch die laufenden Kosten (etwa Ausgaben für Ladestrom, Wartung, Garage, etc.). Grundvoraussetzung ist, das Unternehmen ist vorsteuerabzugsberechtigt und das Fahrzeug wird vorwiegend betrieblich genutzt.
Tax-Fact Nr. 2
Der Vorsteuerabzug beträgt (im Rahmen der betrieblichen Anschaffung) grundsätzlich 100 Prozent, wird aber dann eingeschränkt, wenn das Kraftfahrzeug mehr als 40.000 Euro kostet.
40.000 Euro deshalb, weil das als Angemessenheitsgrenze für Kraftfahrzeuge in Österreich gilt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass zusätzliche Betriebsausgaben für die Anschaffung, daher den Betrag welcher EUR 40.000 übersteigt, im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug nicht betrieblich motiviert sind und deshalb nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Für diese nichtbetrieblichen Ausgaben steht auch kein Vorsteuerabzug zu.
Tax-Fact Nr. 3
Der Anteil, der nicht abzugsfähig ist, wird Luxustangente genannt und muss bei jedem Kraftfahrzeug individuell berechnet werden.
Die Bemessungsgrundlage für die Luxustangente ist bei Neuanschaffung grundsätzlich der Kaufpreis und bei bis zu 5 Jahre alten gebrauchten Kraftfahrzeugen der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Danach zählt der Kaufpreis des Gebrauchtfahrzeugs.
Ein Beispiel: Wird ein Kraftfahrzeug um 60.000 Euro inkl. Umsatzsteuer angeschafft, beträgt der Luxustangenten-Anteil 20.000 Euro. Die Vorsteuerabzugsfähigkeit verringert sich um jenen Anteil der Ausgaben welcher EUR 40.000 übersteigt. Für laufende Kosten (abgesehen von den Stromkosten hier gilt die Luxustangente nicht!) dürfen dann auch nur 4/6 (weil: 40.000/60.000 Euro) der Vorsteuer in Abzug gebracht werden. EUR 60.000 Euro inkl. 20 Prozent Umsatzsteuer heißt das gleich 10.000 Euro. Davon können 6.667 Euro vom Finanzamt als Vorsteuer zurückgefordert werden, 3.333,33 Euro sind nicht rückforderbar, die darf sich der Fiskus behalten.
Tax-Fact Nr. 4
Bei Operating- Leasing oder langfristiger Miete gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen.
Das bedeutet, dass bei einer laufenden Miete die Vorsteuer nur anteilig zurückgeholt werden kann, wenn das Kfz-Listenpreis von mehr als 40.000 Euro hat. Bezahlt man etwa 600 Euro fürs Operating Leasing (und sind darin EUR 100 Vorsteuer enthalten), dann fällt die Luxustangente dem Beispiel oben folgend auch auf 33,33%. Somit können 66,67 Euro monatlich vom Finanzamt als Vorsteuer zurückgeholt werden.
Zwischenfazit: Die Luxustangente wurde vom Gesetzgeber auch bei E-Autos beibehalten. Der teilweise Vorsteuerabzug ist jedoch wiederum eine steuerliche Besserstellung gegenüber herkömmlichen Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor.
Sachbezug. Oder eine in Summe bedeutende
Ersparnis und Win-Win-Situation
Tax-Fact Nr. 5
Nutzt ein Mitarbeiter eines Unternehmens ein Dienstfahrzeug auch für private Zwecke wird monatlich ein Sachbezug in der Lohnverrechnung abgerechnet.
Laut dem Gesetzgeber hat der Dienstnehmer den geldwerten Vorteil in Form der privaten Nutzung des Autos laufend zu versteuern. Dieser laufende geldwerte Vorteil wird auch Sachbezug genannt und variiert je nach Nutzung des Pkw im privaten Bereich, nach dem CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeugs und letztlich auch nach den Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Der Sachbezugswert welcher monatlich dem Lohn zugeschlagen wird, kann jährlich bis zu 11.520 Euro auf Dienstnehmerseite betragen. Zusätzlich zu dieser Steuerlast hat der Dienstgeber diesen Sachbezug ebenfalls zu versteuern und muss monatlich Lohnnebenkosten abführen.
Einer der größten steuerlichen Vorteile eines Elektrofahrzeugs liegt somit im Bereich des Sachbezugswerts in Höhe von 0,00 Euro. Dies bedeutet, dass weder der Dienstnehmer noch der Dienstgeber für ein teilweise privat genutztes Dienstfahrzeug Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder sonstige Abgaben leisten muss.
Tax-Fact Nr. 6
Dieser spürbare Vorteil für Dienstnehmer führt zu einem höheren Nettobezug beim Dienstnehmer, wobei die Betriebsausgaben grundsätzlich auf Unternehmensebene voll abzugsfähig bleiben und keine Lohnnebenkosten als zusätzliche Steuerbelastung auf Unternehmensebene anfallen.
Zusätzlichen steuerlichen Vorteil bietet die Aufladung von Elektroautos von Dienstnehmern beim Arbeitgeber. Stellt der Arbeitgeber etwa eine Wallbox zur Verfügung sieht der Gesetzgeber hierin keinen geldwerten Vorteil. Als Resultat ist der Ladestrom kein Sachbezug beim Dienstnehmer und entsprechend nicht steuerpflichtig.
Sachbezug von Einzelunternehmern
Tax-Fact Nr. 7
Bei der derzeitigen gesetzlichen Lage liegt der steuerliche Vorteil den Sachbezug betreffend klar bei der Nutzung durch Dienstnehmer. Nutzt der Unternehmer eines Einzel- oder Personenunternehmens ein rein elektrisch betriebenes Dienstfahrzeug auch privat, dann ist ein Privatanteil im Ausmaß der privaten Nutzung auszuscheiden. Wird das E-Auto beispielsweise zu 20 Prozent privat (die private bzw. betriebliche Nutzung ist vom Unternehmer nachzuweisen) genutzt, ist dieser Anteil der Betriebsausgaben nicht steuerlich abzugsfähig. Ein Sachbezug ist aber auch hier nicht anzusetzen.
Ertragssteuerwirksame Mietrechnung. Oder wieso sich abonnieren lohnt!
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt auch für die Anmietung oder das Abonnieren von Elektrokraftfahrzeugen. Das bedeutet, soweit das Fahrzeug im Betrieb genutzt wird, sind aus steuerlicher Sicht auch die Betriebsausgaben ertragsteuerwirksam absetzbar.
Tax-Fact Nr. 8 – oder der steuerliche USP von vibe
Das führt grundsätzlich dazu, dass neben der Dauermietrechnung alle weiteren laufenden Betriebsausgaben für das Kfz in Abzug gebracht werden können. Eine allfällige Luxustangente ist zu berücksichtigen.
Wie ist die Mietrechnung in der IFRS Bilanz zu berücksichtigen?
Tax-Fact Nr. 9
Bei der Bilanzierung nach IFRS sind Mietvereinbarungen, die länger als 12 Monate dauern, in der Bilanz zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Vermögenswerte im Anlagevermögen erfasst werden und die voraussichtlichen Mietzahlungen als Verbindlichkeit im Fremdkapital aktiviert werden müssen.
Soweit die Miete nicht länger als 12 Monate dauert ist das Mietverhältnis grundsätzlich nicht zu bilanzieren.
Lieber ohne NoVA, motorbezogene Versicherungssteuer & Kfz-Steuer
Tax-Fact Nr. 10
Rein elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind in Österreich von der Normverbrauchsabgabe (der Höchststeuersatz beträgt seit dem Jahr 2025 80 Prozent) vollständig befreit.
Die Bemessungsgrundlage der NoVA ist der CO2-Ausstoß pro Kilometer eines Kraftfahrzeuges. Rein elektrisch betriebene Fahrzeuge haben rechnerisch keinen CO2-Ausstoß, weshalb eine Berechnung der NoVA grundsätzlich zu einem Nuller führen würde. Zusätzlich regelt das Normverbrauchsabgebgesetz im § 3 Abs 1 ergänzend explizit, dass rein elektrisch betriebene Fahrzeuge von der NoVA ausgenommen sind. Diese Befreiung erstreckt sich auf alle Besteuerungstatbestände der NoVA, daher auch insbesondere die Fälle der Erstzulassung im Inland und die Nutzung des Kraftfahrzeuges im Inland. Im Vergleich zu ähnlich leistungsstarken herkömmlichen Kraftfahrzeugen ist der steuerliche Vorteil bei der Anschaffung besonders groß
Tax-Fact Nr. 11
Eine dauerhafte Steuerentlastung bietet die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Die österreichischen Versicherungsunternehmen sind verpflichtet zusätzlich zu den Haftpflichtversicherungsprämien für Kraftfahrzeuge die motorbezogene Versicherungssteuer von 11 Prozent einzubehalten. E-Autos hingegen sind von der Versicherungssteuer gänzlich befreit.
Tax-Fact Nr. 12
Eine weitere dauerhafte Entlastung bietet die Entlastung von der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Im § 2 Abs. 1 Z 9 KfzStG. werden ausschließlich elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, die in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht und 2020 um eine rechnerische CO2 Komponente ergänzt wurde.
Die Steuerlast wird grundsätzlich monatlich, gestaffelt in Euro pro Kilowattstunde Motorleistung berechnet, für Kraftfahrzeuge welche nach dem 30.09.2020 erstmalig zugelassen wurden spielt der CO2 Ausstoß ebenfalls eine Rolle. Es gilt die Rechnung: Je höher die Motorleistung und der CO2-Ausstoß laut Zulassung umso höher ist die laufende monatliche Steuerbelastung. Die laufende Steuerlast für weniger leistungsstarke Fahrzeuge liegt bei rund 50 Euro im Monat, für leistungsstärkere Fahrzeuge liegt die Steuerbelastung deutlich über EUR 100 pro Monat.
Elektrofahrzeuge sind häufig hoch motorisiert. Das wirkt sich auf die Steuerentlastung gegenüber herkömmlichen Verbrennungsmotoren sehr deutlich und kontinuierlich aus.
Konkret heißt das – Tax-Fact Nr. 13
Ein Elektrofahrzeug mit 350 kW – also knapp 500 PS – Leistung kostet im Vergleich zu einem gleich starken Verbrenner und entsprechendem CO2-Ausstoß rund EUR 4.000 pro Jahr weniger.
So, das soll es fürs Erste gewesen sein. Derzeit gibt es also wirklich besonders viele gute steuerliche Gründe ein Elektroauto im Abo zu fahren. Und mit Blick auf die aktuellen Treibstoffpreise, in denen übrigens auch nochmal über 60% Steuern enthalten sind, sollte der Umstieg noch etwas leichter fallen.