Rückforderung von Förderungen
Rechtsmittel gegen Ablehnung und Rückforderungen von Fördermitteln, Unterstützungsfonds und Zuschüssen
Mit Unterschied zum Rechtsmittel und Instanzenzug im Bereich des Steuerrechts sowie im Verwaltungsrecht, ist grundsätzlich im Bereich von Coronaförderungen und Zuschüssen sei es seitens der COFAG oder der AWS kein Rechtsmittel und Instanzenzug gesetzlich geregelt.
Als Wirtschaftskanzlei nutzen wir hier die Synergien unserer ständigen Kooperation mit den Anwälten in unserem Haus. Erst durch die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und Steuerberater sind rechtliche Vorbringungen oder die Rücksprache mit den übergeordneten Bundesministerien erfolgsversprechend. Die detaillierte Aufarbeitung der verwehrten, abgelehnten oder rückgeforderten Zuschüsse und Förderungen der COFAG oder des AWS seitens der Steuerberater ist die Basis für das gezielte rechtliche Vorgehen gegen die Förderbehörde seitens der Rechtsanwälte. Willkürliche Ablehnungen oder Rückzahlungen von Förderinstrumenten wie Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II, Ausfallsbonus III, Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000, Verlustersatz, Verlustersatz II, NPO Unterstützungsfonds 2. und 3. Quartal 2020, 4.Quartal 2020, 1. und 2. Quartal 2021 und 4. Quartal 2021 können so gezielt aufgearbeitet werden und mögliche nicht in den Förderrichtlinien erwähnte legale Rechtsmittel ergriffen werden.
Unsere Schwerpunkte
- Ablehnungsschreiben NPO Zuschuss
- Rückforderung NPO Zuschuss
- NPO Unterstützungsfonds
- Finanzamtsprüfung Fixkostenzuschuss
- Rückzahlung Fixkostenzuschuss
- Ausfallsbonus Prüfung der Ablehnung
- Ausfallsbonus entspricht nicht den geforderten Kriterien
- Ablehnung Ausfallsbonus
- Verlustersatz Prüfung
- Ablehnung Verlustersatz