Artikel zum Thema: Krankenanstalt

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)

März 2006
Kategorien: Management-Info

Mit 1.1.2006 trat das seit Jahren diskutierte Unternehmensstrafrecht unter der Bezeichnung "Verbandsverantwortlichkeitsgesetz" - VbVG in Kraft. Bisher hat sich das Strafrecht auf natürliche Personen beschränkt, mit dem VbVG wird der Adressatenkreis auf juristische Personen und Personengesellschaften ausgeweitet. Unternehmen können demnach für jeden Delikttypus des Strafrechts bzw. seiner Nebengesetze verantwortlich sein. Anzuwenden ist das Gesetz erst auf Straftaten, die nach dem In-Kraft-Treten begangen wurden.

Das Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden.

Verbände

Verbände sind juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Ein Verband ist für eine Straftat verantwortlich, wenn die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

Eine Verantwortlichkeit ist u.a. für folgende Tatbestände und Deliktsgruppen vorgesehen: Vermögensdelikte (zB Diebstahl, Betrug, Untreue, Subventionsmissbrauch, Absprachen im Vergabeverfahren), Korruptions-, Umwelt-, Urkunden- und Geldfälschungsdelikte sowie auch Tatbestände im Nebenstrafrecht (Finanzstrafg., Ausfuhrerstattungsg., Fremdeng., Urheberrechtsg., Datenschutzg., Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Lebensmittelg.).
Die Verantwortlichkeit des Verbandes erstreckt sich sowohl auf schuldhafte, rechtswidrige Taten seiner Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder bzw. jene Personen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausüben) als auch auf Straftaten von Mitarbeitern. Letztere Verantwortlichkeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verband wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen hat. Nach dem Gesetz ist ein Rückgriff auf Mitarbeiter oder Entscheidungsträger ausgeschlossen, sodass die Strafe den Verband selbst trifft.
Von der Verbandsverantwortlichkeit sind besonders jene Branchen betroffen, die risikoträchtige Tätigkeiten abwickeln wie zB Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsverkehrs, der Bau- und Technikbranche oder aber auch Krankenanstalten oder Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im weitesten Sinn anbieten.

Sanktionen

Als Strafe wird die Verbandsgeldbuße eingeführt, die in Tagessätzen zu berechnen ist. Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen und entspricht dem 360. Teil des Jahresertrages, ist jedoch mindestens mit € 50 und höchstens mit € 10.000 festzusetzen. (Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken liegt dieser zwischen € 2 und max. € 500). Der Strafrahmen reicht von 40 bis 180 Tagessätze. Die Verbandsgeldbuße ist steuerlich nicht absetzbar. Im Verbandsverfahren gelten darüber hinaus Bestimmungen zur Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen, zur bedingten oder teilbedingten Nachsicht der Verbandsgeldbuße, zur Diversion oder dem bloßen Erteilen von Weisungen (zB den aus der Tat entstandenen Schaden wieder gutzumachen).

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