Artikel zum Thema: Kammerumlage

Die Beschäftigung von Jugendlichen und die Ausbildung von Lehrlingen (Teil 1)

November 2011

Teil 1: Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) – Schutzvorschriften für Jugendliche und die Lehrlingsausbildung in Österreich

Die Beschäftigung von Jugendlichen

Das KJBG gilt für Kinder und Jugendliche in einem Dienst- oder/und Lehrverhältnis bis zur Volljährigkeit (vollendetes 18. Lebensjahr). Es enthält vor allem Schutzvorschriften für Jugendliche hinsichtlich der Arbeitszeit. Grundsätzlich gilt eine maximale Arbeitszeit pro Tag von acht Stunden und eine höchstens 40 Stunden dauernde Wochenarbeitszeit. Das Einarbeiten von Fenstertagen ist erlaubt, wobei die Tagesarbeitszeit neun Stunden, die Wochenarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf. Lehrlinge bis 16 Jahre dürfen nur zu zeitlich auszugleichenden Vor- und Abschlussarbeiten herangezogen werden. In engen Grenzen von Vor- und Abschlussarbeiten dürfen Lehrlinge über 16 Jahre Überstunden leisten. Es gebührt jedenfalls ein 50%-iger Zuschlag auf Basis der Lehrlingsentschädigung. Lehrlinge über 18 Jahren dürfen Überstunden leisten, wobei als Basis zur Berechnung des Überstundengrundlohnes und Überstundenzuschlags von 50% jedoch nicht die Lehrlingsentschädigung, sondern der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist.

Die Lehrlingsentschädigung ist während des Besuches der Berufsschule weiterzuzahlen, die Unterrichtszeit wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.

Ferner dürfen Jugendliche in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht beschäftigt werden (Nachtruhe). Ausnahmen bestehen im Gastgewerbe, in mehrschichtigen Betrieben, in Bäckereien und z. B. bei Theateraufführungen und Filmaufnahmen. An Sonn- und Feiertagen gilt, mit wenigen Ausnahmen, ebenfalls ein Beschäftigungsverbot.

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht zu Akkordarbeit herangezogen werden.

Disziplinarmaßnahmen dürfen nur verhängt werden, wenn sie im Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sind.

Einmal jährlich findet eine Jugendlichen-Untersuchung durch die Träger der Krankenversicherung statt. Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen entsprechend zu informieren und sie zur Teilnahme anzuhalten. Den Jugendlichen ist die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

Gemäß § 26 KJBG hat jeder Betrieb ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen zu führen.

Bei Verstößen gegen das KJBG drohen zunächst Geldstrafen, im Wiederholungsfall droht das Verbot der Beschäftigung von Jugendlichen.

Lehrlingsausbildung in Österreich

Welche Berufe gelten als Lehrberufe?

  • Tätigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewO), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre dauert
  • reglementierte Gewerbe nach § 94 GewO (z.B.: Optiker, Dachdecker)
  • bestimmte andere Tätigkeiten, bei welchen u.a. die Ausbildung als Lehrling zweckmäßig ist

Eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend enthält sämtliche Lehrberufe („Lehrberufsliste“). Diese Liste enthält ferner die Dauer der Lehrzeiten, die verwandten Lehrberufe, Anrechnungszeiten für verwandte Lehrberufe und den Ersatz der Lehrabschlussprüfung durch erfolgreiche Absolvierung der Lehrabschlussprüfung in einem anderen Lehrberuf. In bestehende Lehrberufe darf nicht eingegriffen werden. Derzeit bestehen über 200 Lehrberufe.

Eine Lehre dauert in der Regel drei Jahre. Eine gleichzeitige Ausbildung in zwei verschiedenen, nicht verwandten Lehrberufen, ist zulässig. Die gesamte Lehrzeit darf jedoch maximal vier Jahre dauern. Ausbildungen in verwandten Lehrberufen sind gegenseitig anrechenbar.

Bei den Lehrlingsstellen der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft kann jedermann Einsicht in die Lehrberufsliste, die Ausbildungsvorschriften und die Prüfungsordnungen nehmen.

Wer darf Lehrlinge ausbilden?

Lehrberechtigter ist, wer Lehrlinge aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes fachlich ausbildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet. Ausbilden dürfen Inhaber einer Gewerbeberechtigung bzw. deren Ausbilder, wenn der Betrieb oder die Werkstätte so eingerichtet ist, dass den Lehrlingen die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können, wobei die Bildung eines Ausbildungsverbundes - das ist eine ergänzende Ausbildung in einem anderen Betrieb - grundsätzlich zulässig ist. Ausbilden dürfen u.a. auch Fortbetriebsberechtigte nach § 41 GewO sowie Angehörige freier Berufe. Die erstmalige Ausbildung von Lehrlingen ist in § 3a BAG geregelt: Zunächst muss bei der Lehrlingsstelle die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt werden. Danach findet ein Lokalaugenschein im Betrieb statt, wobei geprüft wird, ob dieser für die Lehrlingsausbildung geeignet ist. Mit Erhalt des entsprechenden Feststellungsbescheides darf der Lehrberechtigte mit der Ausbildung von Lehrlingen beginnen. Ein Feststellungsbescheid ist nicht notwendig, sofern der Betrieb unter Wahrung der Betriebsidentität von einem Vorgänger übernommen wurde, der bereits Lehrlinge ausgebildet hatte.

Im Rahmen einer sogenannten integrativen Berufsausbildung bestehen Fördermaßnahmen für Personen mit Vermittlungshindernissen wie etwa Fehlen eines Hauptschulabschlusses oder Behinderung.

Der Lehrvertrag

Die Lehre ist sowohl ein Arbeits- als auch ein Ausbildungsverhältnis und muss schriftlich abgeschlossen werden. Die Probezeit dauert drei Monate. Vor Abschluss eines Lehrvertrages muss geprüft werden, ob die Verhältniszahlen nach dem BAG eingehalten werden, das ist erstens das Verhältnis zwischen der Anzahl der Lehrlinge und der Anzahl der im Betrieb beschäftigten „fachlich einschlägig ausgebildeten“ Personen und zweitens das Verhältnis zwischen der Anzahl der Lehrlinge und der Ausbilder. Gemäß § 8 BAG gilt: Auf eine fachlich einschlägig ausgebildete Person kommen zwei Lehrlinge, für jede weitere je ein Lehrling. Auf je fünf Lehrlinge kommt ein Ausbilder. Ab 15 Lehrlingen muss der Ausbilder ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sein. Für eine Reihe bestimmter Lehrberufe gelten gesonderte Verhältniszahlen.

Checkliste bei Einstellung eines Lehrlings

  • Schriftlicher Lehrvertrag mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, binnen drei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses bei der Lehrlingsstelle einzureichen
  • Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse
  • Anmeldung zur Berufsschule, und zwar binnen 14 Tagen ab Beginn des Lehrverhältnisses
  • eventuell amtsärztliches Zeugnis in bestimmten Lehrberufen wie z.B. im Gastgewerbe, als Fleischer
  • Nachweis über die Absolvierung der neunjährigen Schulpflicht
  • Lehrlinge aus Staaten außerhalb des EWR: Beschäftigungsbewilligung / Befreiungsschein / Arbeitserlaubnis und eventuell anrechenbare ausländische Ausbildungszeiten

Lehrlinge in der Sozialversicherung (Werte 2011)

Erst ab dem dritten Lehrjahr sind Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten (insgesamt 7,65%). Pensionsversicherungsbeiträge fallen in allen Lehrjahren an (gesamt 22,80%). Ein Lehrling zahlt keine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nur im letzten Lehrjahr entrichtet (6% unter zusätzlicher Beachtung der Abzüge bei geringen Einkommen). Ein Wohnbauförderungsbeitrag ist nicht zu entrichten, ebenso wenig ein IESG-Zuschlag. Die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge betragen 1,53%. Die Kammerumlage entfällt, obwohl auch Lehrlinge Mitglieder der Kammer für Arbeiter und Angestellte sind.

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