Artikel zum Thema: Au�endienstmitarbeiter

Abgrenzung zwischen privaten und steuerlichen Aufwendungen / PKW-Kostenersatz und Sachbezug

Februar 2007
Kategorien: Klienten-Info

Aus der Rechtsprechung (VwGH sowie UFS) und Verwaltung lassen sich hiefür folgende Grundsätze ableiten:

:: Arbeitszimmer im Wohnungsverband

Grundsätzlich erfolgt die steuerliche Anerkennung nur dann, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Unter Berufung auf VwGH v. 24.6.2004,2001/15/0052, wonach für eine Konzertpianistin nach der Verkehrsauffassung der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit sich dort befindet, an dem sie die überwiegende Zeit an ihrem Instrument verbringt (nämlich im Arbeitszimmer), kann dies auch für einen Orchestermusiker zutreffen (VwGH 21.9.2005,2001/13/0241).

:: Fahrten zwischen Arbeitszimmer im Wohnungsverband und Arbeitsstätte

Die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 Km sind durch dem Verkehrsabsetzbetrag automatisch abgegolten. Für längere Fahrtstrecken kann der Dienstnehmer das Pendlerpauschale beantragen. Da die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers im Wohnungsverband sich aber ausschließlich auf § 20 Abs. 1 Z 2d EStG bezieht, nimmt die steuerliche Qualifikation "Arbeitszimmer im Wohnungsverband" diesem nicht die Eigenschaft als "Wohnung" im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG.
Für die Praxis bedeutet das, dass bei steuerlicher Anerkennung eines Arbeitszimmers, die Fahrten zwischen Arbeitszimmer im Wohnungsverband und der eigentlichen Arbeitsstätte (z.B. bei Musikern die Aufführungsorte) nicht als Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten zu qualifizieren sind. Diese Kosten sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem eventuell beantragten Pendlerpauschale abgegolten.

:: Fahrten zwischen Wohnung und mehreren Arbeitsstätten

In welcher Form das Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann, wenn der Arbeitnehmer z.B. 2 Dienstverhältnisse mit unterschiedlich entfernten Arbeitsstätten hat, wird lt. LSt-Protokoll 2006 wie folgt gelöst:

  • Fahrten zum Arbeitgeber A 3 Tage (45 Km), zum Arbeitgeber B 2 Tage (35 Km) pro Woche. Da die zurückgelegte Strecke zum Arbeitgeber A überwiegt, ist das Pendlerpauschale für 45 Km beim Arbeitgeber A zu gewähren.
  • Fahrten zum Arbeitgeber A 2 Tage (45 Km), zum Arbeitgeber B 2 Tage (63 Km) pro Woche. Mangels Überwiegen kann das Pendlerpauschale nicht von einem der beiden Arbeitgeber berücksichtigt werden. Es besteht aber die Möglichkeit bei der Arbeitnehmerveranlagung das Pendlerpauschale für 4 Tage/Woche für die mindestens zurückgelegte Strecke von 45 Km geltend zu machen.

:: Fahrten von Außendienstmitarbeitern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Firmenauto

Grundsätzlich sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Firmenauto als Sachbezug zu versteuern. Bei Außendienstmitarbeitern ist aber wie folgt zu unterscheiden:

  • Bei Dauerreisenden, die ihre beruflichen Fahrten regelmäßig von der Wohnung aus antreten und dort auch ihre organisatorischen Arbeiten verrichten, ist der Sitz des Arbeitgebers nicht die Arbeitsstätte. Nur gelegentliche Fahrten von der Wohnung zum Sitz des Arbeitgebers lösen daher keinen steuerpflichtigen Sachbezug aus.
  • Außendienstmitarbeiter, die regelmäßig auch im Innendienst tätig sind, haben aber einen Sachbezug zu versteuern. Für die Regelmäßigkeit genügt es, wenn zumindest einmal wöchentlich zu Besprechungen, zur Abgabe von Aufträgen und der Berichterstattung etc. der Sitz des Arbeitgebers aufgesucht wird. Werden bei diesen Fahrten auch Kundenbesuche absolviert, sind die zusätzlichen Wegstrecken bei der Berechnung des Ausmaßes der Privatnutzung des PKW auszuscheiden.

:: Doppelte Haushaltsführung

Die steuerliche Absetzbarkeit diesbezüglicher Aufwendungen ist dann gegeben, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zugemutet werden kann. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind alle damit verbundenen Kosten (auch Erhaltung, Einrichtung etc.) steuerlich absetzbar, soweit die Grenzen des gewöhnlichen Haushaltsbedarfes nicht verlassen werden. Die Argumentation, es handle sich in bestimmten Fällen um Aufwendungen für die private Lebensführung ist verfehlt. Die Besonderheit der Anerkennung dieser Mehraufwendungen infolge doppelter Haushaltsführung besteht eben gerade darin, dass solche Aufwendungen steuerlich anerkannt werden.

:: Arbeitsbrille

Brillen haben regelmäßig die Funktion als medizinisches Hilfsmittel und betreffen stets die allgemeinen Kosten der Lebensführung. Anders verhält es sich mit Brillen, denen eine Schutzfunktion gegenüber speziellen Gefahren bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten zukommt.

:: Computer

Die Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und privaten Anteil kann nur im Schätzungswege vorgenommen werden, wobei die Ausscheidung eines Anteils von 40% für private Zwecke nicht als ungewöhnlich anzusehen ist.

:: Konzertkarten

Diese Kosten unterliegen i.S. des § 20 Abs. 1 Z 2a EStG dem Abzugsverbot für gemischt (betrieblich & privat) veranlasste Aufwendungen, was auch für Berufsmusiker gilt.

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