Artikel zum Thema: Grundstückswert
Maßnahmen vor Jahresende 2015 - Für alle Steuerpflichtigen
Grundstücksschenkungen und Grundstücksverkäufe
Auch wenn es zu keiner Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer gekommen ist, können sich Grundstücksübertragungen in der Familie ab 2016 spürbar verteuern. Grund dafür sind Änderungen bei der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt). Diese bemisst sich bei Schenkungen 2015 noch vom in der Regel niedrigeren (dreifachen) Einheitswert, ab 2016 ist jedoch der regelmäßig höhere Grundstückswert (entspricht dem Verkehrswert) die Basis. Die GrESt folgt bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Übertragungen einem Stufentarif und beträgt für die ersten 250.000 € 0,5%, für die nächsten 150.000 € 2% und darüber hinaus 3,5%. Geplante Liegenschaftsübertragungen sollten daher unter Umständen noch in das Jahr 2015 vorgezogen werden. Bei privaten (wie auch bei betrieblichen) Grundstücksveräußerungen wird der Steuersatz ab 2016 von 25% auf 30% angehoben. Die Erhöhung wirkt sich auch auf Altgrundstücke aus, bei denen die effektive Steuerbelastung von 3,5% auf 4,2% des Veräußerungserlöses steigt. Außerdem fällt ab 1. Jänner 2016 der Inflationsabschlag weg.
Sonderausgaben – Topfsonderausgaben
Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie für die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €. Ab 2016 fallen die Topfsonderausgaben weg. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Sonderausgaben noch bis 2020 abgesetzt werden (dies gilt auch für das Sonderausgabenpauschale). Geplante Versicherungsabschlüsse sollten daher nach Möglichkeit noch vor dem 31.12.2015 erfolgen.
Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag
Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar.
Spenden als Sonderausgaben
An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen. Sollten Sie den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, kann durch eine Vorauszahlung ein steuerlicher Vorzieheffekt erzielt werden.
Zukunftsvorsorge – Bausparen –Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die 2015 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.561,22 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (108,85 €). Beim Bausparen gilt für 2015 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).
KESt-Optimierung bei Gewinnausschüttungen und Wertpapierverkäufen
Aufgrund der Erhöhung der KESt für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ausnahme Bankzinsen) von derzeit noch 25% auf 27,5% ab 1.1.2016 kann es zweckmäßig sein, geplante Gewinnausschüttungen noch in das Jahr 2015 vorzuziehen. Gerade bei einer GmbH kann – selbst wenn ein Teil des Bilanzgewinns 2014 schon ausgeschüttet worden ist – noch ein zweiter Ausschüttungsbeschluss gefasst werden, wenn ein ausreichender Bilanzgewinn vorhanden ist. Wenn Veräußerungsabsichten im Zusammenhang mit Gesellschaftsanteilen oder Wertpapieren bestehen, ist ebenfalls noch eine Realisierung der Gewinne mit dem niedrigeren Steuersatz von 25% zu überlegen.
Ab-Hof-Verkauf von Wein
Zum Abschluss noch ein Tipp aus der Umsatzsteuerecke: Der Ab-Hof-Verkauf von Wein unterliegt ab 2016 der 13%igen Umsatzsteuer (statt 12%). Steuerlich müssen Sie daher kein schlechtes Gewissen haben, wenn die Weineinkäufe beim Lieblingswinzer für das diesjährige Weihnachtsfest üppiger ausfallen.
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