Service - Info- und ChecklistenListe der vorsteuerabzugsberechtigten KFZ[Stand Jänner 2023]
Kastenwagen gemäß § 5 der Verordnung aus 1996 (BMF) - Die Anerkennung dieser Fahrzeuge als vorsteuerabzugsberechtigt bleibt auch im Geltungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr.193/2002 unverändert aufrecht.
Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002 Es handelt sich hiebei um Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen anerkannt wurden.
1) Es handelt sich um die durch den Generalimporteur umgebauten Fahrzeuge, die eine vernietete und nicht verschraubte Trennwand aufweisen. Pritschenwagen gemäß § 7 der Verordnung aus 1996 und zugleich gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung aus 2002
1) Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen erfüllen die Fahrzeuge mit kurzer Ladefläche die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens nicht.
Klein-Autobusse gemäß § 10 Z 1 der Verordnung aus 1996 Siehe jedoch auch "Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002"
Klein-Autobusse gemäß § 10 Z 2 der Verordnung aus 1996 Siehe jedoch auch "Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002".
Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002 Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen angeführt, die nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind.
(BMF) - Anmerkung:
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Info- und Checklistenald2022-06-10T12:44:40+02:00